271a Abs. 2 OR erfasst sind, sofern überhaupt zu dieser Frage Stellung genommen wird, geteilt. Im SVIT-Kommentar Mietrecht (Art. 271a OR N 34) wird unter Hinweis auf das Votum von Bundesrat Koller festgehalten, der Kündigungsschutz sei ausschliesslich auf solche Fälle anwendbar, in welchen der Mieter eine Geldforderung erhoben hat, also beispielsweise eine Forderung auf verhältnismässige Reduktion des Mietzinses oder auf Ersatz von vorgenommenen Reparaturen. Zihlmann gab weder in der ersten noch in der zweiten Auflage seines mietrechtlichen Leitfadens (Das neue Mietrecht, Zürich 1990, S. 198 bzw. Das Mietrecht, Zürich 1995, S. 217 f.) eine eigene Meinung ab;