Ein Ratsmitglied wies in der Folge darauf hin, im Text sei nicht von Geldforderungen, sondern nur von Forderungen die Rede. Bundesrat Koller antwortete daraufhin folgendermassen: "Ich habe aber jetzt in diesem Sinn in beiden Räten diese präzisierende Formulierung und Erklärung zuhanden der Materialien abgegeben, und ich hoffe und bin sogar überzeugt, dass das in der Rechtsprechung auch berücksichtigt werden wird" (Amtl. Bulletin Ständerat 1989 S. 683 f.; vgl. auch Amtl. Bulletin Nationalrat 1989 S. 1879). bb) In der Lehre sind die Auffassungen darüber, welche Art von Forderungen von Art. 271a Abs. 2 OR erfasst sind, sofern überhaupt zu dieser Frage Stellung genommen wird, geteilt.