Meinungsverschiedenheiten, "die wirklich Bagatellen darstellen", sollten von dieser Bestimmung ausgeschlossen sein. "Wenn beispielsweise zwischen Vermieter und Mieter eine Meinungsverschiedenheit entstanden ist, ob der Mieter eine Katze halten dürfe, und man sich einigt, dann wäre es unverhältnismässig, wenn der Mieter, nachdem man sich geeinigt hat, einen dreijährigen Kündigungsschutz daraus ableiten könnte." Ein Ratsmitglied wies in der Folge darauf hin, im Text sei nicht von Geldforderungen, sondern nur von Forderungen die Rede.