Einschränkungen irgendwelcher Art enthält der Gesetzeswortlaut nicht. Die letzte Differenzbereinigung der gesamten Revisionsvorlage bezog sich auf die Frage, ob die Forderung aus dem Mietverhältnis, über welche gemäss Art. 271a Abs. 2 OR eine Einigung erfolgt sein muss, nur eine Geldforderung oder einen anderen Anspruch betreffen kann. Bundesrat Koller legte Wert auf die Feststellung, dass die Bestimmung seiner Ansicht nach nur auf strittige Geldforderungen, beispielsweise auf die Höhe des Mietzinses oder Reparaturarbeiten und derartige geldwerte Leistungen, anwendbar sei. Meinungsverschiedenheiten, "die wirklich Bagatellen darstellen", sollten von dieser Bestimmung ausgeschlossen sein.