271a Abs. 1 lit. e OR kann der Mieter eine Kündigung innert drei Jahren nach Abschluss eines Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens anfechten, wenn der Vermieter zu einem erheblichen Teil unterlegen ist, die Forderung während des Verfahrens zurückgezogen oder zu einem erheblichen Teil reduziert hat. Nach Art. 271a Abs. 2 OR greift die Kündigungssperre aber auch dann, wenn sich die Parteien ausserhalb eines behördlichen Verfahrens über die Forderung aus dem Mietverhältnis geeinigt haben. b) aa) In den erwähnten Bestimmungen ist von "Forderungen aus dem Mietverhältnis" die Rede. Einschränkungen irgendwelcher Art enthält der Gesetzeswortlaut nicht.