RBOG 1996 Nr. 10 Parteivereinbarungen, welche die Sperrfrist nach Art. 271a Abs. 1 lit. e OR auslösen 1. Strittig ist primär, ob die Kündigung der von X gemieteten Wohnung ungültig ist. Die Vorinstanz und der Rekursgegner vertreten diese Auffassung, weil die Vermieterin die Zusatzvereinbarung betreffend Haustierhaltung gekündigt hatte, in der Folge aber darauf zurückgekommen war und dem Mieter weiterhin gestattete, einen Hund zu halten. Dieses ihrerseitige Entgegenkommen habe die Sperrfrist nach Art. 271a Abs. 1 lit. e OR ausgelöst. 2. a) Nach Art. 271a Abs. 1 lit.