{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1996-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1996-Nr--10_1996.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1996-nr-10", "Checksum": "884959381f713409bc8d3012d7be544a"}, "Scrapedate": "2026-02-24", "Num": ["RBOG 1996 Nr. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Parteivereinbarungen, welche die Sperrfrist nach Art. 271a Abs. 1 lit. e OR auslösen"}], "ScrapyJob": "446973/60/2043", "Zeit UTC": "24.02.2026 03:04:49", "Checksum": "aec57be10b02211a295e3fe015ee45ce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 10\nRegeste:\nParteivereinbarungen, welche die Sperrfrist nach Art. 271a Abs. 1 lit. e OR auslösen\n\n\nd) Gemäss Mietvertrag war X die Haustierhaltung ohne schriftliches Einverständnis der Vermieterin untersagt. Die Vermieterin gestattete ihm jedoch auf Zusehen hin, als Haustier einen Hund zu halten. Diese Zusatzvereinbarung könne die Vermieterin nach erfolgter zweimaliger schriftlicher Abmahnung bei Nichteinhaltung der Bestimmungen unter Wahrung einer Frist von 60 Tagen, jeweils auf Monatsende, schriftlich und eingeschrieben kündigen. Rund ein halbes Jahr später wies sie den Rekursgegner auf die ihm im Zusammenhang mit der Hundehaltung obliegenden Pflichten, insbesondere den Hund stets an der Leine zu führen, hin. Weil sich ihres Erachtens die Situation nicht besserte, kündigte sie den Zusatz zum Mietvertrag betreffend Haustierhaltung. Der Rekursgegner verwahrte sich dagegen mit dem Hinweis darauf, die Kündigung sei nicht auf dem zwingend vorgeschriebenen amtlichen Formular erfolgt. Gleichzeitig wehre er sich \"gegen den Inhalt der Kündigung\": Die mit dem Halten eines Haustiers verbundenen Immissionen überschritten das übliche Mass nicht. Die Antwort der Rekurrentin an den Rechtsvertreter des Rekursgegners lautete folgendermassen: \"Obwohl wir mit Ihren Ausführungen überhaupt nicht einig gehen, möchten wir X nochmals eine Chance geben unter der Voraussetzung, dass er seinen Hund wirklich, ohne Klagen zu provozieren, beaufsichtigt.\" Sie zog die Kündigung folglich zurück. Als Grund führte sie keineswegs die Nichtigkeit der Kündigung an; aus den Formulierungen in ihrer Rückzugserklärung muss vielmehr geschlossen werden, sie habe dem vom Rekursgegner erwähnten sozialen Aspekt, welchen sein Hund erfülle, Rechnung tragen und von ihm nicht verlangen wollen, dass er das Tier sofort weggibt. Aus der zwischen den Parteien geführten Korrespondenz lässt sich jedenfalls nach dem Sinn, der ihr nach Treu und Glauben beizumessen ist, nicht schliessen, die Vermieterin habe dem Ersuchen des Rekursgegners sofort entsprochen, weil sie entweder ihren Irrtum (kein amtliches Formular) eingesehen habe oder um Kleinigkeiten nicht habe streiten wollen. Die Erlaubnis zur Tierhaltung hatte sie in Abänderung des Mietvertrags gegeben, darauf zurückzukommen war ihr nur nach zweimaliger Mahnung erlaubt, die Frage der Hundehaltung hatte für beide Parteien offensichtlich eine ausschlaggebende Bedeutung, und es beruhte auf Entgegenkommen seitens der Rekurrentin, dass sie die Zusatzvereinbarung weiterhin gelten liess. Es wäre ihr nämlich durchaus auch offen gestanden, die Kündigung formgerecht zu wiederholen. Dadurch, dass sie dies nicht tat, zeigte sie ihre Bereitschaft, dem Rekursgegner entgegenzukommen, weshalb ihre Rückzugserklärung als Einigung im Sinn von Art. 271a Abs. 2 OR zu qualifizieren ist.\ne) Der Rekursgegner kommt demgemäss in den Genuss des dreijährigen Kündigungsschutzes. Nachdem diese Frist unbestrittenermassen noch nicht abgelaufen ist, erklärte die Vorinstanz die Kündigung zu Recht als ungültig.\nRekurskommission, 29. Mai 1996, ZR 96 56"}