{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1996-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1996-Nr--10_1996.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1996-nr-10", "Checksum": "f5a6251e6c4613e28a902251c80bf20d"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1996 Nr. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Parteivereinbarungen, welche die Sperrfrist nach Art. 271a Abs. 1 lit. e OR auslösen"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:18:41", "Checksum": "8a3ec2969f554c97f45411c08a63413b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 10\nRegeste:\nParteivereinbarungen, welche die Sperrfrist nach Art. 271a Abs. 1 lit. e OR auslösen\n\n\nAusgangspunkt ist somit der Wortlaut von Art. 271a Abs. 2 OR. Es ist dort von einer \"Forderung aus dem Mietverhältnis\" die Rede. Die Forderung ist ein Recht gegen die Person des Schuldners, welcher eine Handlung (eine Leistung) erbringen soll. Sie kann inhaltlich in der Übereignung einer Sache oder einem anderen positiven Tun, aber auch in einem Unterlassen bzw. Dulden bestehen. Innerhalb der Schranken der Rechtsordnung kann die Leistung jeden beliebigen Inhalt aufweisen. Nicht nötig ist, dass sie Verkehrs- oder Geldeswert besitzt; es genügt, dass der Gläubiger grundsätzlich ein Interesse an der Leistung hat (von Tuhr/Peter, Schweizerisches Obligationenrecht, AT, Bd. I, § 2; Guhl/Koller/Druey, S. 11). Im Mietrecht haben Vermieter und Mieter Forderungen der verschiedensten Art gegeneinander; sie beziehen sich keineswegs stets und ausschliesslich auf pekuniäre Interessen. Ein Teil des Vertragsverhältnisses wird zwar vom finanziellen Aspekt beherrscht; ein nicht minder wesentlicher hat jedoch die mängelfreie Übergabe der Mietsache, die Instandhaltung des Mietobjekts, die Einhaltung der Sorgfalts- und Rücksichtspflichten sowie der besonderen vertraglichen Vereinbarungen zum Inhalt. Beide Parteien können ihre Ansprüche aus dem Mietverhältnis in einem Schlichtungs- oder Gerichtsverfahren durchzusetzen versuchen. Das Recht des Vermieters ist dabei selbstverständlich nicht darauf beschränkt, Geldforderungen zur Diskussion zu stellen; er kann genau so gut verlangen, dass sich der Mieter an seine sonstigen Pflichten hält. Zieht er seine Forderung oder Klage zurück oder schränkt sie erheblich ein, darf er dem Mieter während drei Jahren nach Abschluss des Verfahrens nicht kündigen. Kein Zweifel kann daran bestehen, dass sich Art. 271a Abs. 1 lit. e Ziff. 2 OR nicht nur auf pekuniäre Ansprüche bezieht. Art. 271a Abs. 2 OR unterscheidet sich jedoch von dieser Vorschrift letztlich nur dahingehend, dass der Vermieter seine \"Forderung\" nicht innerhalb eines Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens zurückzog, sondern dass er sich ausserhalb eines solchen mit dem Mieter einigte; in beiden Absätzen ist ansonsten einschränkungslos von Forderungen aus dem Mietverhältnis die Rede. Hätte der Gesetzgeber den Kündigungsschutz zu Gunsten des Mieters im Fall der Einigung ausserhalb eines Verfahrens nur dann eintreten lassen wollen, wenn es sich um eine Geldforderung handeln würde, hätte dies in den Gesetzestext aufgenommen werden müssen. Die dem entgegenstehende Auffassung rechtfertigt sich weder aufgrund des Wortlauts von Art. 271 a Abs. 1 lit. e und Abs. 2 OR noch aufgrund der Bedeutung, welche dem ohne jede Einschränkung verwendeten Wort \"Forderung\" zukommt. Richtig ist wohl, dass es dem Gedanken des Mieterschutzes zuwiderlaufen würde, wenn der Vermieter, um der Kündigungssperre nicht freiwillig Raum zu geben, bei unbedeutenden Differenzen nie nachgäbe (mp 1995 S. 227). Diese Gefahr kann jedoch nicht dadurch gebannt werden, dass der Streitgegenstand zwischen Mieter und Vermieter auf eine geldwerte Forderung reduziert wird; massgebend muss vielmehr sein, ob es sich bei den Meinungsverschiedenheiten, welche die Parteien schliesslich gütlich beilegen können, nicht um Bagatellen handelt. Standen Belanglosigkeiten zur Diskussion, ist es fraglos nicht gerechtfertigt, den Vermieter für sein Entgegenkommen - eine Einigung im Sinn von Art. 271a Abs. 2 OR liegt nur vor, wenn die Streitbeilegung durch gegenseitiges Nachgeben charakterisiert ist (mp 1995 S. 227 f.) - mit der dreijährigen Kündigungssperre gewissermassen zu bestrafen; ihn zu verpflichten, den Mieter während dieses Zeitraums dem Grundsatz nach unbehelligt zu lassen, ist effektiv nur angebracht, wenn seine Differenzen mit dem Mieter nicht nur untergeordneter Natur, sondern von einer gewissen Bedeutung waren.\nbb) Das Bundesgericht entschied im Februar 1994, eine Vereinbarung, welche dem Mieter das Halten von Tieren, namentlich von Hunden, ohne schriftliche Bewilligung untersage, sei weder rechts- noch sittenwidrig noch verstosse sie gegen das Verbot übermässiger Bindung. Verletze der Mieter seine Vertragspflicht, schaffe sich trotz der Nichteinwilligung der Vermieterschaft zur Tierhaltung einen Hund an und leiste auch der Weisung, das Tier wegzuschaffen, keine Folge, sei die Kündigung des Vermieters ungeachtet dessen, ob letzterer die Hundehaltung aus wichtigen Gründen verweigert habe oder nicht, nicht missbräuchlich. Eine vertraglich untersagte Hundehaltung würde sogar eine ausserordentliche Kündigung rechtfertigen: Das Halten von Tieren stelle eine schwere Verletzung der vertraglichen Pflichten im Sinn von Art. 257f OR dar, sofern die Tierhaltung vertraglich verboten worden sei und nicht nur der Bewilligung des Vermieters bedürfe (mp 1994 S. 224).\ncc) Aus der bundesgerichtlichen Praxis, dass ein Vermieter das Mietverhältnis auflösen kann, wenn der Mieter entgegen den Weisungen einen Hund in der Wohnung hält, ist zu schliessen, dass die Frage der Tierhaltung eine wesentliche ist: Würde es sich dabei nur um eine Bagatelle handeln, rechtfertigte die dahingehende Vertragsverletzung fraglos die Beendigung des Mietverhältnisses nicht. Allein schon die Tatsache, dass sich die Parteien vehement je für die ihnen näherliegenden Interessen einsetzen, der Vermieter somit auf der Wegschaffung des Tieres bzw. der Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen beharrt bzw. sich der Mieter über diese hinwegsetzt, zeigt die Bedeutung, welche für beide Parteien der Tierhaltung zukommt. Von einer Bagatelle kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden, und zwar auch dann nicht, wenn Mieter und Vermieter die Meinungsverschiedenheiten in diesem Punkt gütlich beilegen konnten."}