{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1996-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1996-Nr--10_1996.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1996-nr-10", "Checksum": "f5a6251e6c4613e28a902251c80bf20d"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1996 Nr. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Parteivereinbarungen, welche die Sperrfrist nach Art. 271a Abs. 1 lit. e OR auslösen"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:18:41", "Checksum": "8a3ec2969f554c97f45411c08a63413b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 10\nRegeste:\nParteivereinbarungen, welche die Sperrfrist nach Art. 271a Abs. 1 lit. e OR auslösen\n\n\nc) aa) Die Rekurskommission kommt zum gleichen Schluss. Ob die dreijährige Kündigungssperre zur Anwendung gelangt, kann aufgrund des Gesetzestexts nicht davon abhängig sein, ob es sich bei den Meinungsverschiedenheiten der Parteien um geldwerte Forderungen handelte. Als Voraussetzung dafür, dass eine vor Ablauf von drei Jahren nach der Einigung erfolgte Kündigung anfechtbar ist, wird in Art. 271a Abs. 1 lit. e und Abs. 2 OR nur verlangt, dass sich die Differenzen zwischen Mieter und Vermieter auf eine \"Forderung aus dem Mietverhältnis\" bezogen. \"Am Anfang war das Wort\" gilt auch bei der Gesetzesauslegung. Primär massgebend ist die Sprache des Gesetzes, d.h. der klare Wortlaut bzw. der Wortsinn der Norm (grammatische Auslegung). Der klare Wortlaut begründet eine (widerlegbare) Vermutung, wonach der Wortlaut den Sinn der Norm richtig wiedergibt. Diese Vermutung kann zerstört werden, wenn aufgrund anderer Auslegungselemente nachgewiesen werden kann, dass der Wortlaut dem Sinn der Norm nicht entspricht (Höhn, Praktische Methodik der Gesetzesauslegung, Zürich 1993, S. 206). Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Praxis darf jedoch vom klaren Wortlaut eines Rechtssatzes nur dann abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche triftigen Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift und aus dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben (BGE 111 Ia 297). In der Lehre herrscht jedoch keine Einigkeit darüber, wie vieler Auslegungskriterien es bedarf: Höhn (S. 177) erwähnt - ausgehend von den vier klassischen Auslegungselementen (grammatikalisches, systematisches, historisches und teleologisches Element) - deren acht, während Zeller (Auslegung von Gesetz und Vertrag, Zürich 1989, S. 474) nur drei Auslegungskriterien, die Sprache des Gesetzes, die Entstehung desselben sowie das formale System der Beachtung der Stufenkonformität, als zulässig erachtet und es insbesondere ablehnt, ein eigenständiges teleologisches Element der Auslegung zu akzeptieren (S. 367 ff.). Diesen unterschiedlichen Auffassungen braucht vorliegend jedoch nicht näher nachgegangen zu werden: Wenn, wie hier, der Wortlaut der Bestimmung zu einem klaren Ergebnis führt, müssen weder historische noch teleologische Auslegungselemente herangezogen werden. Auf das subjektiv-historische Element abzustellen wäre vorliegend überdies umso problematischer, als die Materialien, d.h. die Protokolle des National- und Ständerats, keineswegs völlig klar sind (Höhn, S. 213 f.), die Tragweite von Art. 271a Abs. 2 OR vielmehr bereits dort zur Diskussion stand, letztere indessen ohne Einigung beendet wurde."}