{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1996-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1996-Nr--10_1996.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1996-nr-10", "Checksum": "f5a6251e6c4613e28a902251c80bf20d"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1996 Nr. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Parteivereinbarungen, welche die Sperrfrist nach Art. 271a Abs. 1 lit. e OR auslösen"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:18:41", "Checksum": "8a3ec2969f554c97f45411c08a63413b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 10\nRegeste:\nParteivereinbarungen, welche die Sperrfrist nach Art. 271a Abs. 1 lit. e OR auslösen\n\nRBOG 1996 Nr. 10\nParteivereinbarungen, welche die Sperrfrist nach Art. 271a Abs. 1 lit. e OR auslösen\n1. Strittig ist primär, ob die Kündigung der von X gemieteten Wohnung ungültig ist. Die Vorinstanz und der Rekursgegner vertreten diese Auffassung, weil die Vermieterin die Zusatzvereinbarung betreffend Haustierhaltung gekündigt hatte, in der Folge aber darauf zurückgekommen war und dem Mieter weiterhin gestattete, einen Hund zu halten. Dieses ihrerseitige Entgegenkommen habe die Sperrfrist nach Art. 271a Abs. 1 lit. e OR ausgelöst.\n2. a) Nach Art. 271a Abs. 1 lit. e OR kann der Mieter eine Kündigung innert drei Jahren nach Abschluss eines Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens anfechten, wenn der Vermieter zu einem erheblichen Teil unterlegen ist, die Forderung während des Verfahrens zurückgezogen oder zu einem erheblichen Teil reduziert hat. Nach Art. 271a Abs. 2 OR greift die Kündigungssperre aber auch dann, wenn sich die Parteien ausserhalb eines behördlichen Verfahrens über die Forderung aus dem Mietverhältnis geeinigt haben.\nb) aa) In den erwähnten Bestimmungen ist von \"Forderungen aus dem Mietverhältnis\" die Rede. Einschränkungen irgendwelcher Art enthält der Gesetzeswortlaut nicht. Die letzte Differenzbereinigung der gesamten Revisionsvorlage bezog sich auf die Frage, ob die Forderung aus dem Mietverhältnis, über welche gemäss Art. 271a Abs. 2 OR eine Einigung erfolgt sein muss, nur eine Geldforderung oder einen anderen Anspruch betreffen kann. Bundesrat Koller legte Wert auf die Feststellung, dass die Bestimmung seiner Ansicht nach nur auf strittige Geldforderungen, beispielsweise auf die Höhe des Mietzinses oder Reparaturarbeiten und derartige geldwerte Leistungen, anwendbar sei. Meinungsverschiedenheiten, \"die wirklich Bagatellen darstellen\", sollten von dieser Bestimmung ausgeschlossen sein. \"Wenn beispielsweise zwischen Vermieter und Mieter eine Meinungsverschiedenheit entstanden ist, ob der Mieter eine Katze halten dürfe, und man sich einigt, dann wäre es unverhältnismässig, wenn der Mieter, nachdem man sich geeinigt hat, einen dreijährigen Kündigungsschutz daraus ableiten könnte.\" Ein Ratsmitglied wies in der Folge darauf hin, im Text sei nicht von Geldforderungen, sondern nur von Forderungen die Rede. Bundesrat Koller antwortete daraufhin folgendermassen: \"Ich habe aber jetzt in diesem Sinn in beiden Räten diese präzisierende Formulierung und Erklärung zuhanden der Materialien abgegeben, und ich hoffe und bin sogar überzeugt, dass das in der Rechtsprechung auch berücksichtigt werden wird\" (Amtl. Bulletin Ständerat 1989 S. 683 f.; vgl. auch Amtl. Bulletin Nationalrat 1989 S. 1879).\nbb) In der Lehre sind die Auffassungen darüber, welche Art von Forderungen von Art. 271a Abs. 2 OR erfasst sind, sofern überhaupt zu dieser Frage Stellung genommen wird, geteilt. Im SVIT-Kommentar Mietrecht (Art. 271a OR N 34) wird unter Hinweis auf das Votum von Bundesrat Koller festgehalten, der Kündigungsschutz sei ausschliesslich auf solche Fälle anwendbar, in welchen der Mieter eine Geldforderung erhoben hat, also beispielsweise eine Forderung auf verhältnismässige Reduktion des Mietzinses oder auf Ersatz von vorgenommenen Reparaturen. Zihlmann gab weder in der ersten noch in der zweiten Auflage seines mietrechtlichen Leitfadens (Das neue Mietrecht, Zürich 1990, S. 198 bzw. Das Mietrecht, Zürich 1995, S. 217 f.) eine eigene Meinung ab; er liess es dabei bewenden, das bundesrätliche Votum zu zitieren (wobei er indessen irrtümlich auf S. 4004 statt auf S. 683 f. des Amtl. Bulletins StR verwies). In beiden Auflagen fragte er sich jedoch, ob sich die Hoffnung von Bundesrat Koller, sein Beispiel mit der Katze werde von der Rechtsprechung in seinem Sinn berücksichtigt, effektiv bestätigen werde (1.A., S. 198 N 34 bzw. 2.A., S. 218 N 51). Stellung bezog Zihlmann dagegen im Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht (Obligationenrecht I, Art. 271a OR N 20): Er wies dort klar darauf hin, eine Beschränkung auf Einigungen über Geldforderungen lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen. Diese Auffassung vertreten auch Guhl/Koller/Druey (Das Schweizerische Obligationenrecht, 8.A., S. 410): Dass die Forderung geldwert sein müsse, wie dies im Parlament gewünscht worden sei, gehe aus dem Gesetzeswortlaut nicht hervor. \"Eine entsprechende Beschränkung des Kündigungsschutzes erschiene auch wenig sinnvoll. So wäre z.B. schwer einzusehen, weshalb der Mieter, der sich mit dem Vermieter über das Halten von Haustieren einigt, einen geringeren Kündigungsschutz geniessen sollte als ein Mieter, dessen Vermieter eine Forderung auf Mietzinserhöhung zurückzieht oder eine vom Mieter verlangte Reparatur zur Ausführung bringt.\""}