Die Kündigung der Parkplätze bezog sich folglich weder auf einen Geschäftsraum noch auf eine mit einem Geschäftsraum zusammen vermietete Sache. Der Vermieter hatte somit die in Art. 266 l OR statuierten Formvorschriften nicht einzuhalten. Damit ist gleichzeitig auch gesagt, dass die Bestimmungen bezüglich des Kündigungsschutzes bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen nach Art. 271 ff. OR nicht zur Anwendung gelangen.