253a-253b OR N 52 ff.). Bereits dieser Zusammenhang zwischen den Weiden rund um die Anlage und der Parkplatzfläche ist aber weder substantiiert behauptet noch belegt. Zudem handelt es sich bei den Weiden nicht um "Geschäftsräume". Gleiches gilt bezüglich des Reitplatzes, über welchen die Parteien nach Sachdarstellung der Rekurrentin ausserdem einen Baurechtsvertrag (ein auf 100 Jahre eingeräumtes selbständiges und dauerndes Benützungsrecht) abschlossen; es liegt mithin kein Hauptmiet- oder Hauptpachtvertrag vor. 3. Die Kündigung der Parkplätze bezog sich folglich weder auf einen Geschäftsraum noch auf eine mit einem Geschäftsraum zusammen vermietete Sache.