VMWG zur Anwendung gelangen. Daran ändert die Auffassung der Rekurrentin nichts, es sei ein weiteres landwirtschaftliches Pachtverhältnis mit X abgeschlossen worden (Benutzung der Weiden rund um die Anlage der Rekurrentin). Art. 253a Abs. 1 OR i.V.m. Art. 1 VMWG bezieht sich nur auf Sachen, die zusammen mit Wohn- oder Geschäftsräumen vermietet wurden; es muss mithin ein innerer (persönlicher und sachlicher) Zusammenhang zwischen den Räumen und den übrigen Sachen bestehen (SVIT-Kommentar Mietrecht, Art. 253a-253b OR N 16; Higi, Art. 253a-253b OR N 52