Als nicht erstreckbar wurde daher auch die Miete eines Parkplatzes, eines Campingplatzes oder eines Sportplatzes angesehen. Ebensowenig wurden die an eine Segelschule vermieteten Hafenplätze als Geschäftsräume betrachtet (vgl. SJZ 88, 1992, Nr. 13 S. 87 mit Hinweisen; Higi, Art. 253a-253b OR N 24). Der fragliche Parkplatz wurde ferner nicht zusammen mit einem (anderen) Wohn- oder Geschäftsraum vermietet, so dass Art. 266d und Art. 266 l OR auch nicht in Verbindung mit Art. 253a OR und Art. 1 VMWG zur Anwendung gelangen.