253-274g OR N 211 f.). Zudem können sich Räume nur in einem Gebäude, unter Dach und umschlossen von Wänden befinden. Aus diesem Grund fielen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits nach altem Recht Mietverträge über unbebautes Land nicht unter das Erstreckungsrecht. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen nur die Mietverhältnisse über Wohnungen und Geschäftsräume, nicht aber über unbewegliche Sachen schlechthin erstreckbar sein. Als nicht erstreckbar wurde daher auch die Miete eines Parkplatzes, eines Campingplatzes oder eines Sportplatzes angesehen.