253a-253b OR N 15). Die mietrechtlichen Schutzbestimmungen seien auf den Schutz existentieller Grundbedürfnisse ausgerichtet und nicht auf die Freizeitgestaltung, möge sie subjektiv auch für den Mieter wichtig sein (vgl. ZBJV 131, 1995, S. 418 f.). b) Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass es sich bei einem Parkplatz nicht um einen Geschäftsraum im Sinn von Art. 266d OR handelt. Bei ungeschützten Abstellplätzen wie offenen Parkplätzen vor Häusern oder in Höfen liegt eine atypische Miete vor, weil das nicht abschliessbare Objekt frei zugänglich ist (Higi, Vorbem. zu Art. 253-274g OR N 211 f.).