Danach sind alle Räumlichkeiten als Geschäftsräume zu betrachten, die tatsächlich dazu beitragen, dass der Mieter seine Persönlichkeit in privater oder wirtschaftlicher Hinsicht entfalten kann. Diese Definition kritisierte Higi (Zürcher Kommentar, Art. 253a-253b OR N 29) als zu weit und ungeeignet zur Abgrenzung der Geschäftsräume von Wohnräumen und anderen Räumlichkeiten. Das Bundesgericht hielt diese Kritik insofern für berechtigt, als Hobbyräume in der Regel nicht als Geschäftsräume im Sinn der mietrechtlichen Schutzbestimmungen zu qualifizieren sind (Lachat/Stoll, S. 33; SVIT- Kommentar Mietrecht, Art. 253a-253b OR N 15).