Stoll, Das neue Mietrecht für die Praxis, 3.A., S. 33). In BGE 118 II 40 erkannte das Bundesgericht, dass eine Garage, die ein ausgebildeter Mechaniker als Werkstatt für die Reparatur alter Autos im Rahmen eines selbständigen Nebenerwerbs gemietet hatte, als Geschäftsraum im Sinn des Gesetzes zu qualifizieren ist. In Übereinstimmung mit der Praxis zum alten Mietrecht und unter Hinweis auf BGE 113 II 413 wurde der Begriff des Geschäftsraums weit ausgelegt. Danach sind alle Räumlichkeiten als Geschäftsräume zu betrachten, die tatsächlich dazu beitragen, dass der Mieter seine Persönlichkeit in privater oder wirtschaftlicher Hinsicht entfalten kann.