266 l OR nichtig ist (Art. 266o OR). Die Rekurrentin macht geltend, beim gemieteten Parkplatz handle es sich um ein einem Geschäftsraum ähnliches Objekt; die Formvorschriften von Art. 266 l OR fänden deshalb auf das vorliegende Vertragsverhältnis Anwendung. a) Nach Art. 253a Abs. 1 OR gelten die Bestimmungen über die Miete von Wohn- und Geschäftsräumen auch für Sachen, die der Vermieter zusammen mit diesen Räumen dem Mieter zum Gebrauch überlässt. Das neue Mietrecht erfasst sowohl Mietverhältnisse über unbewegliche Sachen (Immobilien) wie beispielsweise Wohnungen, Geschäftsräume, unbebaute Grundstücke, Gärten, Parkplätze oder Lagerräume als auch über bewegliche Sachen (Mobilien).