die mietrechtlichen Schutzvorschriften seien daher unbeachtlich. Die Schlichtungsbehörde, die von der Nichtigkeit der Kündigung ausgegangen sei, ohne die ebenfalls noch aufgeworfene Frage der Missbräuchlichkeit zu prüfen, hätte die Nichteinigung der Parteien feststellen und die Mieterin auf die Möglichkeit der Anrufung des Friedensrichters hinweisen müssen. Die Y AG erhob Rekurs. 2. Strittig ist, ob die von X ohne amtliches Formular ausgesprochene Kündigung bezüglich der gemieteten Parkplätze infolge Verletzung der Formvorschriften im Sinn von Art. 266 l OR nichtig ist (Art.