RBOG 1996 Nr. 09 Kündigung von Parkplätzen; Anwendungsbereich von Art. 266 l und Art. 271 ff. OR 1. X kündigte den mit der Y AG abgeschlossenen Mietvertrag über eine sich im Freien befindende Parkplatzfläche. Die Schlichtungsstelle erklärte die Mieterschutzbestimmungen als anwendbar, bezeichnete die Kündigung indessen als nichtig: Sie hätte auf dem amtlichen Formular erfolgen müssen. Das Gerichtspräsidium trat mangels Zuständigkeit auf die Klage nicht ein: Der Parkplatz stelle keinen Geschäftsraum im Sinn des Mietrechts dar; die mietrechtlichen Schutzvorschriften seien daher unbeachtlich.