{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1996-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1996-Nr--09_1996.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1996-nr-9", "Checksum": "78fa1777e8c5594c5e36e80bb2f0e3a9"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1996 Nr. 09"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 09"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 09"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 09"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kündigung von Parkplätzen; Anwendungsbereich von Art. 266 l und Art. 271 ff. OR"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:18:42", "Checksum": "eb13c0d4007b903d22adf23e41a770d6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 09\nRegeste:\nKündigung von Parkplätzen; Anwendungsbereich von Art. 266 l und Art. 271 ff. OR\n\n\n3. Die Kündigung der Parkplätze bezog sich folglich weder auf einen Geschäftsraum noch auf eine mit einem Geschäftsraum zusammen vermietete Sache. Der Vermieter hatte somit die in Art. 266 l OR statuierten Formvorschriften nicht einzuhalten. Damit ist gleichzeitig auch gesagt, dass die Bestimmungen bezüglich des Kündigungsschutzes bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen nach Art. 271 ff. OR nicht zur Anwendung gelangen. Ebenso zutreffend stellte die Vorinstanz fest, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Streitigkeit im Sinn von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über die gerichtliche Zuständigkeit und das Verfahren im Miet- und Pachtrecht handelt, da es weder um die Hinterlegung oder Anfechtung von Mietzinsen noch um die Kündigungsanfechtung bzw. die Erstreckung des Mietverhältnisses (bei Mieten von Wohn- und Geschäftsräumen) geht. Für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist somit nicht der Bezirksgerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig. Zu Recht trat daher die Vorinstanz auf die Klage mangels Zuständigkeit nicht ein.\nRekurskommission, 1. April 1996, ZR 96 28"}