Mithin ist nach wie vor zumindest ein Teil der Verfahrensgebühr offen. Daran ändert auch das nachträgliche Schreiben des Rekurrenten an das Bezirksamt nichts, in welchem er erklärte, die Fr. 500.-- seien für die Verfahrensgebühr bestimmt gewesen: Eine Erklärung nach Art. 86 Abs. 1 OR hat bei der Zahlung zu erfolgen. Rekurskommission, 10. Mai 1996, ZR 96 39