Beide Beträge wurden ferner unbestrittenermassen gleichzeitig fällig. Selbst wenn somit die Praxis des Bezirksamts, eine Teilzahlung zunächst immer an die Busse anzurechnen, nicht statthaft gewesen wäre, tilgte der Rekurrent mit seiner Zahlung von Fr. 500.-- die Verfahrensgebühr in jedem Fall nicht vollständig, weil in Anwendung von Art. 87 Abs. 2 OR die bezahlten Fr. 500.-- anteilsmässig auf die Busse von Fr. 3'000.-- und auf die Verfahrensgebühr von Fr. 500.-- anzurechnen gewesen wären. Mithin ist nach wie vor zumindest ein Teil der Verfahrensgebühr offen.