87 Abs. 2 OR). c) Der Rekurrent vermochte nicht zu beweisen, dass er bei der Einzahlung von Fr. 500.-- zuhanden des Bezirksamts erklärte, ob dieser Betrag an die Busse oder an die Verfahrensgebühr anzurechnen sei. Er macht auch nicht geltend, das Bezirksamt habe eine Quittung im Sinn von Art. 86 Abs. 2 OR ausgestellt bzw. der Rekurrent habe dagegen sofort Widerspruch erhoben. In Betreibung gesetzt hatte das Bezirksamt den gesamten damals noch ausstehenden Betrag von Fr. 3'500.--, mithin sowohl die Busse als auch die Verfahrensgebühr. Beide Beträge wurden ferner unbestrittenermassen gleichzeitig fällig.