86 f. OR seien neben der gewöhnlichen Vertragserfüllung durch die Parteien auch auf öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten wie Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge anwendbar. Hat der Schuldner demnach mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will. Mangelt eine solche Erklärung, wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt (Art.