Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2.A., N 245). Das kantonale Steuergesetz, welches analog auch hinsichtlich des Bezugs von Bussen und amtlichen Verfahrenskosten herangezogen werden könnte, enthält zwar Bestimmungen über den Bezug und die Sicherung von Steuerforderungen (§§ 87 ff. StG), sagt hingegen nichts darüber aus, wie Zahlungen des Steuerschuldners anzurechnen sind, wenn es um die Tilgung verschiedener gleichzeitig verfallener Steuerforderungen geht. Soweit ersichtlich enthält auch das übrige öffentliche Recht keine entsprechenden Bestimmungen; solches behauptet der Rekurrent denn auch nicht.