Mithin ist zunächst auf Normen abzustellen, die das öffentliche Recht für verwandte Fälle bereithält. Fehlen solche Bestimmungen des öffentlichen Rechts, dürfen Rechtsgrundsätze des Privatrechts zur Auslegung und Ergänzung unklarer oder lückenhafter Bestimmungen des öffentlichen Rechts herangezogen werden, unter Berücksichtigung ihres Normzwecks und der ihnen zugrundeliegenden Interessenlage (Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 2 IV; Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2.A., N 245).