87 OR vorzugehen ist. Dies setzt zunächst voraus, dass die gesetzliche Regelung von Art. 86 f. OR auch auf öffentlich-rechtliche Verpflichtungen übertragen werden kann, was zu bejahen ist: Gemäss § 63 StPO obliegt der Bezug amtlicher Kosten dem zuständigen Bezirksamt. Näheres ist gesetzlich nicht geregelt. Demnach liegt eine gesetzliche Lücke vor, die grundsätzlich durch eine analoge Anwendung von öffentlich-rechtlichen Normen zu füllen ist. Mithin ist zunächst auf Normen abzustellen, die das öffentliche Recht für verwandte Fälle bereithält.