Der Abschnitt des Einzahlungsscheins sei beim Bezirksamt zu edieren. Diesem Antrag wurde stattgegeben und beim Bezirksamt das Original der Einzahlung beigezogen. Aufgrund dieses Belegs steht fest, dass der Rekurrent darauf keinen Vermerk anbrachte, wofür die Zahlung von Fr. 500.-- bestimmt war. Entsprechend seiner konstanten Praxis rechnete das Bezirksamt die Zahlung an die offene Busse an, mit der Folge, dass die gleichzeitig mit der Busse fällig gewordene Verfahrensgebühr von Fr. 500.-- als unbezahlt zu gelten hat. b) Der Rekurrent rügt die Praxis des Bezirksamts. Tatsächlich stellt sich die Frage, ob in einem solchen Fall nicht nach Art. 87 OR vorzugehen ist.