Der Rekurrent wurde zu einer Busse von Fr. 3'000.-- verurteilt und zur Bezahlung einer Verfahrensgebühr von Fr. 500.-- verpflichtet. Seine Überweisung in Höhe von Fr. 500.-- rechnete das Bezirksamt an die Busse an. Demgemäss sei er mit der Bezahlung der Verfahrensgebühr im Rückstand. Der Rekurrent bestritt dies mit der Behauptung, seine Zahlung von Fr. 500.-- sei ausdrücklich für die Tilgung der Verfahrensgebühr bestimmt gewesen. Er habe im Postquittungsbuch einen entsprechenden Vermerk angebracht. An einen analogen Hinweis auf dem Einzahlungsschein erinnere er sich nicht mehr. Der Abschnitt des Einzahlungsscheins sei beim Bezirksamt zu edieren.