Er sei nicht mit rechtskräftigen Kosten im Rückstand. 2. Die Partei, welche als Kläger oder Widerkläger auftritt, hat in allen Verfahren mit Ausnahme von Vaterschafts-, Ehescheidungs- und Entmündigungsprozessen für die mutmasslichen Kosten (amtliche Kosten und Prozessentschädigung) eine Kaution zu leisten, wenn sie mit rechtskräftigen Kosten oder Entschädigungen aus einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren im Rückstand ist oder sonst als zahlungsunfähig erscheint (§ 77 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). 3. a) Der Rekurrent wurde zu einer Busse von Fr. 3'000.-- verurteilt und zur Bezahlung einer Verfahrensgebühr von Fr. 500.-- verpflichtet.