RBOG 1996 Nr. 08 Ausstehende Gerichtsgebühren als Kautionsgrund: Ohne ausdrücklichen Vermerk, für welche von mehreren Schulden gegenüber dem Staat eine Zahlung zu verwenden ist, richtet sich die Anrechnung nach Art. 86 f. OR Art. 86 f. OR, § 77 Abs. 1 Ziff. 3 aZPO (TG) 1. Der Rekurrent verwahrt sich gegen die ihm auferlegte Verpflichtung, eine Kaution leisten zu müssen: Er sei nicht mit rechtskräftigen Kosten im Rückstand.