{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1996-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1996-Nr--08_1996.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1996-nr-8", "Checksum": "0e67d62eedc3f17d3a5918148c680e74"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1996 Nr. 08"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 08"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 08"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 08"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstehende Gerichtsgebühren als Kautionsgrund: Ohne ausdrücklichen Vermerk, für welche von mehreren Schulden gegenüber dem Staat eine Zahlung zu verwenden ist, richtet sich die Anrechnung nach Art. 86 f. OR"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:18:43", "Checksum": "699e9a6bbb83b92bb9861c8b9190bdd5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 08\nRegeste:\nAusstehende Gerichtsgebühren als Kautionsgrund: Ohne ausdrücklichen Vermerk, für welche von mehreren Schulden gegenüber dem Staat eine Zahlung zu verwenden ist, richtet sich die Anrechnung nach Art. 86 f. OR\n\n\nc) Der Rekurrent vermochte nicht zu beweisen, dass er bei der Einzahlung von Fr. 500.-- zuhanden des Bezirksamts erklärte, ob dieser Betrag an die Busse oder an die Verfahrensgebühr anzurechnen sei. Er macht auch nicht geltend, das Bezirksamt habe eine Quittung im Sinn von Art. 86 Abs. 2 OR ausgestellt bzw. der Rekurrent habe dagegen sofort Widerspruch erhoben. In Betreibung gesetzt hatte das Bezirksamt den gesamten damals noch ausstehenden Betrag von Fr. 3'500.--, mithin sowohl die Busse als auch die Verfahrensgebühr. Beide Beträge wurden ferner unbestrittenermassen gleichzeitig fällig. Selbst wenn somit die Praxis des Bezirksamts, eine Teilzahlung zunächst immer an die Busse anzurechnen, nicht statthaft gewesen wäre, tilgte der Rekurrent mit seiner Zahlung von Fr. 500.-- die Verfahrensgebühr in jedem Fall nicht vollständig, weil in Anwendung von Art. 87 Abs. 2 OR die bezahlten Fr. 500.-- anteilsmässig auf die Busse von Fr. 3'000.-- und auf die Verfahrensgebühr von Fr. 500.-- anzurechnen gewesen wären. Mithin ist nach wie vor zumindest ein Teil der Verfahrensgebühr offen. Daran ändert auch das nachträgliche Schreiben des Rekurrenten an das Bezirksamt nichts, in welchem er erklärte, die Fr. 500.-- seien für die Verfahrensgebühr bestimmt gewesen: Eine Erklärung nach Art. 86 Abs. 1 OR hat bei der Zahlung zu erfolgen.\nRekurskommission, 10. Mai 1996, ZR 96 39"}