c) Zusammenfassend durfte der Berufungskläger aufgrund der Tatsache, dass gegenüber dem üblichen Zustand auf der konkreten Baustelle zwei der vier Dielen beim fraglichen Bockgerüst fehlten und insbesondere keine Leiter an das Gerüst angelehnt war, nicht von der Betriebssicherheit dieses Gerüsts ausgehen. Er machte schliesslich auch nie geltend, aufgrund einer Abrede zwischen den Parteien sei er berechtigt gewesen, das Gerüst jederzeit besteigen zu dürfen bzw. jederzeit von der Betriebssicherheit auszugehen. Obergericht, 17. Oktober 1995, ZB 95 14