Es kommt der Errichtung einer Abschrankung gleich, mit welcher das Betreten einer Baustelle verhindert werden soll. Wie beim Umgehen, Überklettern oder Entfernen der Baustellenabschrankung erfolgt das Erklimmen eines Gerüsts mit einer extra herbeigeholten Leiter auf eigene Gefahr, und derjenige, der die gesetzte Schranke missachtet, hat selbst alle Vorkehren zu treffen, um den möglicherweise lauernden Gefahren zu entgehen. c)