cc) Wenn somit vom fraglichen Bockgerüst bereits die Hälfte der vorher verwendeten Dielen entfernt war und keine Leiter an das Bockgerüst angelehnt war, durfte der Berufungskläger angesichts dieser Umstände gerade nicht von der Betriebssicherheit des Bockgerüsts ausgehen. Vielmehr musste er annehmen, dass derjenige, welcher das Bockgerüst aufgestellt hatte, nicht wollte, dass jemand das Gerüst bestieg, denn das Entfernen der Leiter ist das naheliegendste und sicherste Mittel, um das Besteigen des Bockgerüsts zu verhindern. Es kommt der Errichtung einer Abschrankung gleich, mit welcher das Betreten einer Baustelle verhindert werden soll.