Es kommt hinzu, dass beim fraglichen Bockgerüst zwei der insgesamt vier Dielen fehlten, weil sie zuvor von einem Hilfsarbeiter der Berufungsbeklagten weggenommen worden waren. Auch wenn möglicherweise auf anderen Baustellen - wie dies der Berufungskläger behauptet - bei den fraglichen Bockgerüsten lediglich zwei Dielen verwendet wurden, steht aufgrund der von der Berufungsbeklagten bestätigten - und gemäss eigenen Angaben für den Berufungskläger verbindlichen - Darstellung des Unfallhergangs fest, dass das fragliche Bockgerüst auf der Unfallstelle jedenfalls bis kurz vor dem Unfall mit vier Dielen belegt war. cc)