Vielmehr musste der Berufungskläger zuerst eine Leiter holen und diese an das Gerüst anlehnen, bevor er es betreten konnte. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Leiter rund 20 m entfernt vom Gerüst deponiert war oder sich lediglich "gleich um die Ecke", rund 2 m vom Bockgerüst entfernt, befunden hatte. Tatsache ist, dass jedenfalls keine Leiter an das Gerüst angelehnt oder direkt beim Gerüst deponiert war. Mithin war das Bockgerüst weder für den Berufungskläger noch für Dritte jederzeit frei zugänglich. Offensichtlich nahm die Berufungsbeklagte denn auch an, dass niemand mehr das Gerüst benutzen würde, wie aus der von den Parteien unterzeichneten Darstellung des Unfallhergangs hervorgeht.