Der Berufungskläger macht selbst geltend, das Bockgerüst sei höher als 2 m gewesen. Es konnte somit ohne zusätzliche Hilfe, etwa einer Leiter, gar nicht bestiegen werden. Es ist unbestritten, dass zum Zeitpunkt, als der Berufungskläger das Bockgerüst bestieg, keine Leiter am Gerüst angelehnt oder eine andere Hilfe vorhanden war, die das Besteigen des Gerüsts ohne weiteres möglich gemacht hätte. Vielmehr musste der Berufungskläger zuerst eine Leiter holen und diese an das Gerüst anlehnen, bevor er es betreten konnte.