Es erscheint daher generell fraglich, ob die Auffassung des Berufungsklägers zutrifft, er bzw. jeder Dritte habe sich jederzeit auf die Betriebssicherheit des fraglichen Bockgerüsts verlassen dürfen. Nicht nur der Bauerfahrene, sondern auch der Laie wird in der Regel aufgrund allgemeiner Erfahrung nicht von der Stabilität, sondern eher von der Instabilität eines solchen Gerüsts ausgehen und dessen Stabilität daher vor dem Besteigen prüfen. bb) Dies gilt insbesondere dann, wenn das Bockgerüst - wie im vorliegenden Fall - nicht ohne weiteres zugänglich ist. Der Berufungskläger macht selbst geltend, das Bockgerüst sei höher als 2 m gewesen.