Selbst wenn von dieser Version ausgegangen wird, ist eine Haftung der Berufungsbeklagten aus folgenden Gründen zu verneinen: aa) Ein Bockgerüst stellt entgegen einem Hauptgerüst ein blosses Provisorium dar, welches in erster Linie dem Handwerker dient, welcher es erstellte. Ein Bockgerüst ist nicht Teil des Hauptgerüstes. Es fällt schon deshalb mangels erreichbarer Stabilität nicht unter die Verordnung über die Verhütung von Unfällen bei Bauarbeiten (SR 832.311.141). Vielmehr stellt ein Bockgerüst ein Provisorium dar, welches mit kleinem Aufwand rasch verschoben werden kann.