Ob das Bockgerüst als solches indessen mangelhaft war, erscheint bereits aufgrund der Vorbringen des Berufungsklägers fraglich. Dieser führte selbst aus, es sei nichts Aussergewöhnliches, dass sich nur zwei Dielen auf dem Bockgerüst befunden hätten. Gemäss Sachverhaltsdarstellung der Berufungsbeklagten habe einer ihrer Hilfsarbeiter zwei Dielen vom Bockgerüst weggenommen. Dabei habe sich eine der übrig gebliebenen Dielen leicht über die andere geschoben, so dass das Brett abgekippt sei, als der Berufungskläger darauf gestanden sei. Selbst wenn von dieser Version ausgegangen wird, ist eine Haftung der Berufungsbeklagten aus folgenden Gründen zu verneinen: aa)