Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung könne durch einen teilweisen Abbau eines Bockgerüsts bzw. einen nicht vollständigen Aufbau ein Sturz begünstigt werden. Ausgehend von der (nicht erstellten) Annahme, der Sturz sei allein auf das Verhalten der Berufungsbeklagten zurückzuführen, bestehe zwischen dem Verhalten der Berufungsbeklagten, dem Mangel am Gerüst und dem Körperschaden des Berufungsklägers ein Kausalzusammenhang. Ob das Bockgerüst als solches indessen mangelhaft war, erscheint bereits aufgrund der Vorbringen des Berufungsklägers fraglich.