Oftinger/Stark, AT, Bd. I, § 3 N 153). b) Nach Sachdarstellung des Berufungsklägers fehlten beim fraglichen Bockgerüst zwei der vier Dielen. Die Vorinstanz ging davon aus, das Gerüst habe offensichtlich an einem Mangel gelitten, welcher unbestrittenermassen auf das Verhalten der Berufungsbeklagten zurückzuführen sei. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung könne durch einen teilweisen Abbau eines Bockgerüsts bzw. einen nicht vollständigen Aufbau ein Sturz begünstigt werden.