Es muss ein Missverhältnis zwischen dem Verschulden der Beteiligten bestehen. Die "Unterbrechung" des Kausalzusammenhangs ist ebenfalls gegeben, wenn der Geschädigte die Möglichkeit hätte, die Schädigung zu vermeiden, sie jedoch bewusst hinnimmt (Brehm, Art. 41 OR N 139). Entscheidend ist mithin die Intensität der beiden Kausalzusammenhänge; erscheint der eine Kausalzusammenhang bei wertender Betrachtung als derart intensiv, dass er den anderen gleichsam verdrängt und als unbedeutend erscheinen lässt, wird eine "Unterbrechung" des anderen angenommen (BGE 116 II 524 mit Hinweisen; Oftinger/Stark, AT, Bd. I, § 3 N 153). b)