41 OR N 134 mit Hinweisen). Schweres Selbstverschulden des Geschädigten führt hingegen zur "Unterbrechung" des adäquaten Kausalzusammenhangs, es sei denn, es müsse sogar mit einer solchen Grobfahrlässigkeit des Geschädigten gerechnet werden, wie dies im Strassenverkehr der Fall sein kann. Das schwere Selbstverschulden weist jedoch nur dann die den Kausalzusammenhang "unterbrechende" Intensität auf, wenn den Schadensverursacher selbst nicht auch ein schweres Verschulden trifft. Es muss ein Missverhältnis zwischen dem Verschulden der Beteiligten bestehen.