Der Kausalzusammenhang kann in Form von Selbstverschulden durch Grobfahrlässigkeit "unterbrochen" werden. Grob fahrlässig handelt, wer jene elementarsten Vorsichtsgebote unbeachtet lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte (BGE 118 V 306, 115 II 287; Keller, S. 109; Oftinger/Stark, AT, Bd. I, § 5 N 107 und Anm. 121). Im Normalfall vermag das Verschulden des Opfers selbst den adäquaten Zusammenhang zwischen Schaden und Verhalten des Schädigers nicht zu unterbrechen (Brehm, Berner Kommentar, Art. 41 OR N 134 mit Hinweisen).