41 OR kommt neben diesen Voraussetzungen ein Verschulden des Schädigers hinzu (Oftinger/Stark, § 1 N 149). Sowohl bei der allgemeinen Verschuldenshaftung als auch bei der Werkeigentümerhaftung schliesst grobes Selbstverschulden des Geschädigten die Haftung des Werkeigentümers bzw. des "Schädigers" aus (Oftinger/Stark, § 3 N 151 ff., § 5 N 137; Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, BT, Bd. II/1, 4.A., § 19 N 96; Keller, Haftpflicht im Privatrecht, Bd. I, 5.A., S. 109, 191). a) Der Kausalzusammenhang kann in Form von Selbstverschulden durch Grobfahrlässigkeit "unterbrochen" werden.