41 Abs. 1 OR zum Ersatz verpflichtet (Verschuldenshaftung). Voraussetzung sowohl für die Verschuldenshaftung als auch für die als Kausalhaftung ausgestaltete Werkeigentümerhaftung ist neben dem Vorliegen eines Schadens und der Widerrechtlichkeit der Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Ereignis und Schaden (vgl. Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, AT, Bd. I, 5.A., § 1 N 145 ff.). Bei der Verschuldenshaftung nach Art. 41 OR kommt neben diesen Voraussetzungen ein Verschulden des Schädigers hinzu (Oftinger/Stark, § 1 N 149).